Grundsatzinfo
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Bitte beachten sie folgende grundsätzliche Info.
Ohne Antrag gibt's gar nichts, aber
Ein Antrag auf Leistungen nach den
Sozialgesetzen ist an keine
Form und Formulare gebunden!
Für sie als Antragsteller reicht es völlig aus wenn sie den Antrag formlos
stellen.
Dieser formlose Antrag muss allerdings folgende Kriterien erfüllen:
Er muss zwingend das Wort Antrag enthalten
Er muss alle Personen nennen für die die Leistungen beantragt werden.
Es soll der Antragsgrund erkenntlich sein.
Es soll erkenntlich sein für welche Leistungen der Antrag gestellt wird.
Dieser formlose Antrag muss von allen volljährigen Mitantragstellern
unterschrieben sein. Für die Minderjährigen reicht die Unterschrift der Eltern.
Dies ist dann von Bedeutung, wenn sie
Unterlagen benötigen die sie erst anfordern müssen.
Dadurch kann sich die Abgabe der Antragsformulare unter Umständen verzögern.
Wir empfehlen:
Schreiben sie einen formlosen Antrag,
nehmen sie diesen mit wenn sie ihre Antragsformulare holen
und lassen sie sich auf einer Kopie die Abgabe bestätigen.
Zu jedem Antrag muss ein schriftlicher Bescheid
ergehen.
Sie haben erst dann Anspruch auf ALG II /
Grundsicherung
wenn sie vorher alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben.
Zu diesen Möglichkeiten zählen:
Wohngeld -
Kinderzuschlag
BaföG -
Berufsausbildungsbeihilfe
Erwerbstätigen die sehr wenig verdienen und
Beziehern von Erwerbsminderungs-, -unfähigkeitsrente
empfehlen wir die in Frage kommenden Anträge nach
Möglichkeit parallel zu stellen.
Das Sozialgesetzbuch sieht zwar vor, dass ein
Antrag auf ALG II, auch dann als
fristgerecht gestellt ist, wenn er an einer nicht zuständigen Stelle eingereicht
wurde.
Durch die Bearbeitungszeit können für sie jedoch beträchtliche
Wartezeiten entstehen.
Dadurch können sie möglichen finanziellen
Engpässen vorbeugen.
In besonderen Notlagen ist ihnen ein Darlehen zur Überbrückung zu gewähren,
unabhängig wer letztendlich die Leistungen bewilligen wird.
Dieses Darlehen ist Ihnen spätestens 4 Wochen nach Erstantragstellung
zu gewähren. In besonderen Notlagen auch sofort. Das müssen Sie aber gesondert
sagen.
Sollten sie Leistungen nach SGB II oder SGB XII
beziehen und nun mit dem
Hinweis auf Kinderzuschlag und Wohngeld die Leistungen eingestellt werden
müssen sie prüfen ob ihnen dadurch Nachteile entstehen. Dies kann z. B. schon
durch die Nachzahlungen bei den Nebenkosten sein.
Dann können sie nicht gezwungen werden.
Hier gibt es Widerspruchfristen zu beachten.
Sollten Sie Erwerbstätig sein und knapp über
der Anspruchgrenze liegen,
dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Anspruch auf
Leistungen, einmalige Beihilfen haben. Als Beispiel: Nebenkostennachzahlung.
Ein Hinweis für alle die vor der Antragstellung
auf ALG II Lohn bezogen haben.
Lohn den Sie vor dem Tag der Antragstellung auf Ihr Konto bekamen
darf nicht als Einkommen angerechnet werden. Sollte Ihr letzter Lohn also am
3ten oder 4ten des Monats auf Ihr Konto kommen, dann stellen Sie
den Antrag erst am 5ten oder 6ten.
Und nun ein wichtiger Tipp:
Wenn Sie Post vom Amt erhalten, vergleichen Sie immer das Datum des
Poststempel mit dem Datum des Schreibens. Sollten zwischen Brief und
Postversand mehr als 2 Tage liegen, heben Sie den Umschlag unbedingt auf.
Heften Sie ihn an das Schreiben dazu.